RS Vwgh 1995/3/22 94/12/0259

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

ABGB §1438;
AVG §1;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
StudFG 1992 §49 Abs1;
StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;
StudFG 1992 §51 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Erlassung von (allenfalls zulässigen) Feststellungsbescheiden über das Ruhen und Rückzahlungsbescheiden nach dem StudFG 1992 ist in jedem Fall die Studienbeihilfenbehörde in erster Instanz zuständig. Die Erlassung solcher Bescheide ist nicht von einem Antrag des Betroffenen abhängig. Für eine "Annex-Zuständigkeit" der jeweils über einen konkreten Studienanspruch entscheidenden Behörde (noch dazu dann, wenn das Ruhen und die Rückzahlung einen anderen Zeitraum als die zuerkannte Studienbeihilfe betreffen) fehlt eine hinreichende gesetzliche Regelung. Eine solche kann auch nicht in § 51 Abs 2 erster Satz StudFG 1992 erblickt werden. Auch für die Erlassung von Bescheiden betreffend die Zulässigkeit der Aufrechnung gilt das für die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden betreffend das Ruhen und die Rückzahlung Ausgeführte sinngemäß, sodaß auch hiefür in jedem Fall die Zuständigkeit der Studienbeihilfenbehörde erster Instanz gegeben ist. Für eine "Annex-Zuständigkeit" zwischen Aufrechnung und Zuerkennung der Studienbeihilfe findet sich im § 51 Abs 2 erster Satz StudFG 1992 kein Anhaltspunkt.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120259.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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