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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Zwar tritt die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde insoweit zurück, als die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei wegen des Fehlens der der Behörde sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten höher wird. Im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland kann die Behörde aber im Hinblick auf den Rechtshilfeweg von den gebotenen Ermittlungen in diesem Sinn nur sehr eingeschränkt entbunden werden.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993130076.X02Im RIS seit
20.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008