RS Vwgh 1995/3/22 93/13/0076

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
BAO §115;
BAO §119;
BAO §167;
VwRallg;

Rechtssatz

Zwar tritt die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde insoweit zurück, als die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei wegen des Fehlens der der Behörde sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten höher wird. Im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland kann die Behörde aber im Hinblick auf den Rechtshilfeweg von den gebotenen Ermittlungen in diesem Sinn nur sehr eingeschränkt entbunden werden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993130076.X02

Im RIS seit

20.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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