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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a;Rechtssatz
Der fehlende gute Glaube kann jedenfalls nicht durch die lang andauernde irrtümliche Zahlung (hier: der Mehrleistungsvergütung) allein entstehen, weil im Dienstrecht maßgebend ist, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (Hinweis E 29.6.1994, 93/12/0312). Die der Verjährung nicht unterliegenden, irrtümlich gezahlten Beträge sind daher rückforderbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120220.X03Im RIS seit
25.01.2001