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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §236 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/05/10 93/14/0104 3Stammrechtssatz
Die Wahrung der Gesetzmäßigkeit und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist am Gesetz und nicht an einer erfolgten - allenfalls rechtswidrigen - Beurteilung in bezug auf andere Steuerpflichtige (hier betreffend die Frage nach dem Vorliegen von Werbungskosten) zu messen.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993150072.X02Im RIS seit
20.11.2000