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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §296;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 296 BAO regelt nur den Ersatz eines Gewerbesteuermeßbescheides durch einen neuen derartigen Bescheid für den Fall, daß der Einkommensteuerbescheid oder Körperschaftsteuerbescheid abgeändert oder nachträglich erlassen UND dadurch die Höhe des Gewinnes aus Gewerbebetrieb berührt wird. Diese verfahrensrechtliche Verknüpfung des Gewerbesteuermeßbescheides mit der Höhe des im Einkommensteuerbescheid bzw Körperschaftsteuerbescheid ausgewiesenen Gewinnes aus Gewerbebetrieb folgt aus der Bestimmung des § 6 Abs 1 und 2 GewStG, wonach der Gewerbeertrag unter Zugrundelegung des Gewinnes aus Gewerbebetrieb zu ermitteln ist, wobei als Gewinn jener iSd Vorschriften des EStG 1972 (KStG 1966) gilt. Eine über die HÖHE des Gewinnes hinausgehende Bindung des Gewerbesteuermeßbescheides an den Einkommensteuerbescheid (Körperschaftsteuerbescheid) für dieselbe Besteuerungsperiode läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130025.X02Im RIS seit
11.07.2001