RS Vwgh 1995/3/22 92/13/0025

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §296;
GewStG §6 Abs1;
GewStG §6 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 296 BAO regelt nur den Ersatz eines Gewerbesteuermeßbescheides durch einen neuen derartigen Bescheid für den Fall, daß der Einkommensteuerbescheid oder Körperschaftsteuerbescheid abgeändert oder nachträglich erlassen UND dadurch die Höhe des Gewinnes aus Gewerbebetrieb berührt wird. Diese verfahrensrechtliche Verknüpfung des Gewerbesteuermeßbescheides mit der Höhe des im Einkommensteuerbescheid bzw Körperschaftsteuerbescheid ausgewiesenen Gewinnes aus Gewerbebetrieb folgt aus der Bestimmung des § 6 Abs 1 und 2 GewStG, wonach der Gewerbeertrag unter Zugrundelegung des Gewinnes aus Gewerbebetrieb zu ermitteln ist, wobei als Gewinn jener iSd Vorschriften des EStG 1972 (KStG 1966) gilt. Eine über die HÖHE des Gewinnes hinausgehende Bindung des Gewerbesteuermeßbescheides an den Einkommensteuerbescheid (Körperschaftsteuerbescheid) für dieselbe Besteuerungsperiode läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130025.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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