RS Vwgh 1995/3/22 94/12/0357

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Erachtet sich der Bf nach dem unmißverständlich formulierten Beschwerdepunkt dadurch für beschwert, daß die belBeh über seine Feststellungsanträge (hier: betreffend die ungerechtfertigte Dienstabwesenheit des Bf) NICHT ENTSCHIEDEN habe, ist eine BESCHEIDbeschwerde unzulässig, weil der Bf in Wahrheit die Verletzung der Entscheidungspflicht behauptet, die mit Säumnisbeschwerde gemäß § 132 B-VG in Verbindung mit § 27 VwGG (unter den dort näher genannten Voraussetzungen) geltend zu machen ist. Damit konnte der Bf durch den angefochtenen Bescheid im Beschwerdepunkt nicht verletzt werden.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120357.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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