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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §30 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/12/0177 E 15. Oktober 1984 RS 2 (hier: A-wertige Verwendung eines Beamten der Allg Verwaltung)Stammrechtssatz
Das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung angeeigneten - Kenntnissen führt dann nicht zu einer A/H 1-wertigen Verwendung, wenn es sich lediglich um einen kleinen Abschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt (Hinweis E 24.3.1980, 2965/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991120005.X02Im RIS seit
11.06.2001