RS Vwgh 1995/3/22 91/12/0005

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/12/0177 E 15. Oktober 1984 RS 2 (hier: A-wertige Verwendung eines Beamten der Allg Verwaltung)

Stammrechtssatz

Das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung angeeigneten - Kenntnissen führt dann nicht zu einer A/H 1-wertigen Verwendung, wenn es sich lediglich um einen kleinen Abschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt (Hinweis E 24.3.1980, 2965/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991120005.X02

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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