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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art49;Rechtssatz
Wurde der Fremde am 8.1.1991 festgenommen und bis 16.1.1991 in Schubhaft angehalten und wirft er der Behörde eine Verletzung der Verpflichtung, über seine Beschwerde binnen einer Woche zu entscheiden, vor (§ 5a Abs 6 Z 2 FrPolG), ist ihm folgendes zu erwidern: Die Bestimmung des § 5a FrPolG wurde mit dem Bundesgesetz BGBl 1991/21 in das FrPolG eingefügt. Das Bundesgesetz BGBl 1991/21 ist nach seinem Art II am 1.1.1991 in Kraft getreten. Es wurde in dem am 17.1.1991 ausgegebenen neunten Stück des Jahrganges 1991 verlautbart. Auf Grund der Bestimmung über das Inkrafttreten mit 1.1.1991 hatte zwar die belangte Behörde dieses Gesetz bei der Entscheidung über die bei ihr anhängige (und noch nicht erledigte) Schubhaftbeschwerde anzuwenden und die Beschwerde demnach meritorisch zu erledigen. Eine Verletzung der im § 5a Abs 6 Z 2 FrPolG normierten Entscheidungsfrist kann der belangten Behörde jedoch nicht vorgeworfen werden, weil bereits vor der Kundmachung des genannten Gesetzes im Bundesgesetzblatt, dh vor dem Entstehungszeitpunkt des Gesetzes und somit vor dem Zeitpunkt, zu dem die belangte Behörde frühestens tätig werden konnte, die Voraussetzungen für die genannte Entscheidungsfrist weggefallen waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992180423.X01Im RIS seit
20.11.2000