RS Vwgh 1995/3/23 95/18/0152

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Veröffentlicht am 23.03.1995
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
EheG §28;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Daß an die Nichtigerklärung der Ehe kein strafrechtlichen Sanktionen geknüpft sind, ändert nichts an der Annahme, daß der Aufenthalt des Fremden, der die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nur deshalb geschlossen hat, um sich die Möglichkeit zu verschaffen, eine Arbeitsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, die öffentliche Ordnung gefährdet (Hinweis E 19.5.1994, 93/18/0582).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180152.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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