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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a;Rechtssatz
Die Art und Weise, wie die Geschäfte unter die Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates verteilt werden, berührt nicht subjektive Rechte einer Partei eines vor dem unabhängigen Verwaltungssenat geführten Verfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992180423.X03Im RIS seit
20.11.2000