Angesichts der in der Straftat (Einbruchsdiebstahl) des Fremden zum Ausdruck kommenden krassen Mißachtung des Eigentums anderer begegnet es keinen Bedenken, wenn das Aufenthaltsverbot gegen den Fremden iSd § 19 FrG 1993 als zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten erachtet wird.