RS VwGH Erkenntnis 1995/03/23 94/18/0329

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Veröffentlicht am 23.03.1995
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Rechtssatz

Angesichts der in der Straftat (Einbruchsdiebstahl) des Fremden zum Ausdruck kommenden krassen Mißachtung des Eigentums anderer begegnet es keinen Bedenken, wenn das Aufenthaltsverbot gegen den Fremden iSd § 19 FrG 1993 als zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten erachtet wird.

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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