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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/18/0472Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1994/12/01 94/18/0771 1Stammrechtssatz
Bei Anlegung des bei beruflichen rechtskundigen Parteienvertretern gebotenen strengeren Maßstabes hätte es die dem Vertreter des Antragstellers obliegende Sorgfaltspflicht erfordert, sich von der ordnungsgemäßen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages zu vergewissern. Mit dem bloßen Hinweis an die Sekretärin, daß sowohl eine weitere Ausfertigung des an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeschriftsatzes als auch eine dritte Ausfertigung des aufgetragenen Schriftsatzes beizulegen sei, wurde dieser Sorgfaltspflicht nicht entsprochen (Hinweis B 14.4.1994, 94/18/0113, 0141 bis 0143). Da sich die von der Sekretärin vorzunehmende Tätigkeit nicht bloß auf den rein technischen Vorgang beim Abfertigen von Schriftstücken beschränkte, hätte diese Tätigkeit auch einer verläßlichen Kanzleikraft nicht ohne nähere Beaufsichtigung überlassen werden dürfen.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994181077.X02Im RIS seit
03.04.2001