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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §18 Abs1;Rechtssatz
Die im § 18 Abs 1 FrG 1993 umschriebene Annahme ist schon aufgrund der Schwere der begangenen Straftat gerechtfertigt (der Fremde war wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127, § 128 Abs 1 Z 4 und § 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden). Dem Fremden kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, daß er an der inkriminierten Tat "lediglich in völlig untergeordneter Weise" teilgenommen habe. Im Hinblick darauf, daß er sofort zur Mitwirkung an dem spektakulären Einbruch bereit war und auch noch sein Fahrzeug zum Abtransport des gestohlenen Tresors zur Verfügung stellte, kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer "hohen kriminellen Energie" des Fremden ausging. Daran vermag weder der Umstand, daß er nur einen geringen Beuteanteil erhielt, noch sein im Strafverfahren abgelegtes Geständnis und sein im Tatzeitpunkt immerhin schon über der Grenze des § 1 Z 2 JGG gelegenes Alter etwas zu ändern. Auch aus dem Ausmaß der über ihn verhängten Freiheitsstrafe kann kein zu seinen Gunsten sprechender Aspekt abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994180329.X01Im RIS seit
20.11.2000