RS Vwgh 1995/3/23 95/18/0454

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Veröffentlicht am 23.03.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Besteht eine Anweisung des Rechtsanwaltes, alte Rückscheinkuverts gesondert aufzubewahren, damit gegebenenfalls später eine Zustellung nachgeprüft werden kann und ist durch ein Versehen der Posteinlauf-Sachbearbeiterin das Kuvert mit dem Mängelbehebungsauftrag nicht geöffnet, sondern ungeöffnet zu den "alten" Rückscheinkuverts gegeben worden und ist weiters der Angestellten ein derartiges Versehen bisher noch nicht unterlaufen, stellt es für den Rechtsanwalt ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180454.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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