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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §18 Abs1;Rechtssatz
Das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (hier: Einbruchsdiebstahl und Hehlerei) bewirkt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und ist derart schwerwiegend, daß auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie seit fünf Jahren in Österreich lebt, zurücktreten müssen. Im übrigen kann der Fremde seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Gattin und seinen Kindern auch vom Ausland aus nachkommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180061.X02Im RIS seit
20.11.2000