RS Vwgh 1995/3/23 95/18/0008

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Veröffentlicht am 23.03.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn auch die unterinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs 2 AVG nicht zur Aufhebung eines oberinstanzlichen Bescheides zuständig war, kommt ihrem Bescheid, solange er nicht gemäß § 68 Abs 4 AVG für nichtig erklärt wird, dennoch volle Rechtswirkung zu.

Schlagworte

Allgemein (auch gemeinsame Rechtssätze mit AVG §68 Abs3 und Abs4) Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180008.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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