Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Wenn auch die unterinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs 2 AVG nicht zur Aufhebung eines oberinstanzlichen Bescheides zuständig war, kommt ihrem Bescheid, solange er nicht gemäß § 68 Abs 4 AVG für nichtig erklärt wird, dennoch volle Rechtswirkung zu.
Schlagworte
Allgemein (auch gemeinsame Rechtssätze mit AVG §68 Abs3 und Abs4) Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180008.X01Im RIS seit
11.07.2001