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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall geht es nicht um einen Befehl mit oder ohne unmittelbaren Gehorsamsanspruch, sondern um ein faktisches Organhandeln, nämlich die Versiegelung von Warenbeständen nach § 44 PunzierungsGDV 1967. Die in ihr verkörperte Norm (die Waren abgesondert zu belassen) ist im Hinblick auf die strafrechtlichen Folgen des Siegelbruches (auf den überdies im Amtlichen Befund hingewiesen wurde) als Akt der Ausübung verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt zu qualifizieren.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170108.X03Im RIS seit
05.07.2001