RS Vwgh 1995/3/24 93/17/0108

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Veröffentlicht am 24.03.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
38 Punzierung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
PunzierungsGDV 1967 §44;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall geht es nicht um einen Befehl mit oder ohne unmittelbaren Gehorsamsanspruch, sondern um ein faktisches Organhandeln, nämlich die Versiegelung von Warenbeständen nach § 44 PunzierungsGDV 1967. Die in ihr verkörperte Norm (die Waren abgesondert zu belassen) ist im Hinblick auf die strafrechtlichen Folgen des Siegelbruches (auf den überdies im Amtlichen Befund hingewiesen wurde) als Akt der Ausübung verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt zu qualifizieren.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170108.X03

Im RIS seit

05.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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