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L34008 Abgabenordnung VorarlbergNorm
AbgVG Vlbg 1984 §57 Abs1;Rechtssatz
Die Aufforderung nach § 57 Abs 1 zweiter Satz Vlbg AbgVG 1984 dient (erst) - wenn auch aus der Perspektive der MÖGLICHERWEISE (aber eben in der Zukunft) in einer behördlichen Abgabenfestsetzung anzuwendenden Rechtsvorschriften - der Ermittlung des tatsächlichen Sachverhaltes. In diesem Verfahrensstadium gibt es eben noch keinen Sachverhalt, auf den die Behörde eine - bestimmte - Abgabenvorschrift anwendet oder anzuwenden hätte (Hinweis VfSlg 8647/1979). Gegenstand eines Antrages an den VfGH iSd Art 140 Abs 1 B-VG können aber nur Bestimmungen sein, die präjudiziell in der Bedeutung des Art 140 Abs 1 B-VG sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991170161.X05Im RIS seit
07.03.2002