RS Vwgh 1995/3/24 91/17/0161

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Veröffentlicht am 24.03.1995
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Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §57 Abs1;
BAO §133 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;

Rechtssatz

Die Aufforderung nach § 57 Abs 1 zweiter Satz Vlbg AbgVG 1984 dient (erst) - wenn auch aus der Perspektive der MÖGLICHERWEISE (aber eben in der Zukunft) in einer behördlichen Abgabenfestsetzung anzuwendenden Rechtsvorschriften - der Ermittlung des tatsächlichen Sachverhaltes. In diesem Verfahrensstadium gibt es eben noch keinen Sachverhalt, auf den die Behörde eine - bestimmte - Abgabenvorschrift anwendet oder anzuwenden hätte (Hinweis VfSlg 8647/1979). Gegenstand eines Antrages an den VfGH iSd Art 140 Abs 1 B-VG können aber nur Bestimmungen sein, die präjudiziell in der Bedeutung des Art 140 Abs 1 B-VG sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991170161.X05

Im RIS seit

07.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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