RS Vwgh 1995/3/24 93/17/0387

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Veröffentlicht am 24.03.1995
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Index

23/01 Konkursordnung
38 Punzierung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
KO §81;
KO §83;
PunzierungsG 1954 §14 Abs2;

Rechtssatz

Als Partei des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kommt nach Konkurseröffnung und Bestellung eines Masseverwalters nur dieser, und zwar als gesetzlicher Vertreter jenes Gemeinschuldners, auf dessen der Exekution unterworfenes Vermögen sich das jeweilige Verwaltungsrechtsverhältnis bezieht, in Betracht. Dies trifft jedenfalls auf die Anordnung der Zerschlagung von Edelmetallgegenständen nach dem PunzierungsG zu.

Schlagworte

Masseverwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170387.X02

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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