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23/01 KonkursordnungNorm
AVG §9;Rechtssatz
Als Partei des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kommt nach Konkurseröffnung und Bestellung eines Masseverwalters nur dieser, und zwar als gesetzlicher Vertreter jenes Gemeinschuldners, auf dessen der Exekution unterworfenes Vermögen sich das jeweilige Verwaltungsrechtsverhältnis bezieht, in Betracht. Dies trifft jedenfalls auf die Anordnung der Zerschlagung von Edelmetallgegenständen nach dem PunzierungsG zu.
Schlagworte
MasseverwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170387.X02Im RIS seit
07.08.2001Zuletzt aktualisiert am
08.04.2009