RS Vwgh 1995/3/24 91/17/0161

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Veröffentlicht am 24.03.1995
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L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
L65508 Fischerei Vorarlberg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §48 Abs1;
AbgVG Vlbg 1984 §57 Abs1;
BAO §133 Abs1;
BodenseefischereiG Vlbg 1976 §17;

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 57 Abs 1 Vlbg AbgVG 1984 ist zu folgern (arg: "ferner"), daß sich die Verpflichtung zur Einreichung einer Abgabenerklärung entweder aus den speziellen Normen des Abgabenrechts selbst ergibt oder aus einer besonderen behördlichen Aufforderung im Einzelfall (Hinweis E 13.12.1977, 2006/75, VwSlg 5201 F/1977). Besteht (schon) eine gesetzliche Verpflichtung, so ist auf Erfüllung der sich bereits aus § 57 Abs 1 erster Satz Vlbg AbgVG 1984 ergebenden Verpflichtung zu dringen; es ist jedoch nicht durch Aufforderung nach § 57 Abs 1 zweiter Satz eine (weitere) Einreichungsverpflichtung zu begründen (Hinweis: Stoll, BAO-Kommentar, S 1503).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991170161.X02

Im RIS seit

07.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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