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55 WirtschaftslenkungNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Abweisung des Antrags der Volksanwaltschaft auf Aufhebung einer Verordnung des Milchwirtschaftsfonds über die Zuweisung des Einzugs- und Versorgungsgebietes einer stillgelegten Käserei an eine andere Hartkäserei; keine Überschreitung des dem Verordnungsgeber durch das MOG eingeräumten GestaltungsspielraumesRechtssatz
Durch ArtVII Abs1 MarktordnungsG-Nov 1988 wurden alle Verordnungen der Verwaltungskommissionen und der (von den Verwaltungskommissionen delegierten) geschäftsführenden Ausschüsse in den Gesetzesrang gehoben, somit auch die hier bekämpfte Verordnung des Milchwirtschaftsfonds vom 07.12.82 (kundgemacht in der Zeitschrift 'Österreichische Milchwirtschaft', Amtlicher Teil, Blg. 1 zu Heft 2 vom 21. Jänner 1983) über die Zuweisung des Einzugs- und Versorgungsgebietes der stillgelegten Käserei Thalgauberg an die Käserei Walkner in Asperding, Gemeinde Seeham. Da ArtVII Abs1 MarktordnungsG-Nov 1988 aber den Verordnungen inhaltlich nicht derogierte, sondern lediglich den Rang dieser Normen im Stufenbau der Rechtsordnung veränderte, sind die Verordnungen als solche mit der Aufhebung einer Wortfolge in ArtVII leg.cit. mit E v 03.03.90, G 2/90 ua., nicht weggefallen (VfGH E v 30.11.90, V181-184/90). Nach Art140 Abs7 B-VG ist die Rechtslage im vorliegenden Fall nun so zu beurteilen, als ob die aufgehobene gesetzliche Bestimmung im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Volksanwaltschaft nicht bestanden hätte. Dies hat zur Folge, daß die hier angefochtene Verordnung - da ihre im übrigen nicht wesentlich veränderte Rechtsgrundlage weiter besteht - wieder als Verordnung in Kraft steht und daher nach Art139 Abs1 B-VG in Prüfung gezogen werden kann.
Nach den maßgeblichen Bestimmungen des MOG kann nicht nur eine einzige, allein "richtige" Zuweisung eines Einzugs- und Versorgungsgebietes möglich sein, sondern dem Verordnungsgeber wird - infolge der finalen Bestimmung des Verwaltungshandelns durch die Vorgabe unterschiedlicher Ziele in §2 Abs1 MOG - ein gewisser Gestaltungsspielraum eingeräumt. Der Verordnungsgeber hat sich hiebei - ausgehend von den Zielen der Milchmarktordnung - innerhalb des Rahmens zu bewegen, der von den in §14 Abs1 MOG aufgestellten Kriterien abgesteckt wird. Der Gestaltungsspielraum besteht insbesondere darin, daß der Verordnungsgeber dem einen oder anderen dieser Kriterien mehr Gewicht und damit entscheidendere Bedeutung beimessen kann.
Dem Milchwirtschaftsfonds kann nicht entgegentreten werden, wenn er bei Neuzuweisung eines Gebietes, in welchem hartkäsetaugliche Milch produziert wird, einer qualitativ hochwertigen, ausschließlichen Verarbeitung dieser Milch zu Hartkäse in einer hiefür geeigneten Käserei in Anwendung der Bestimmungen der §2 Abs1 Z3 MOG, §14 Abs 1 Z1 und 6 MOG den Vorrang eingeräumt hat, auch wenn andere in §14 Abs1 MOG als (ebenfalls) maßgebend angeführte Kriterien eher für die Zuweisung an einen anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb gesprochen haben mögen.
Schlagworte
VfGH / Prüfungsgegenstand, Rechtsquellensystem, Marktordnung, Milchwirtschaft, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:V22.1989Dokumentnummer
JFR_10089692_89V00022_01