RS Vwgh 1995/3/24 93/17/0387

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Veröffentlicht am 24.03.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation

Norm

ProkG 1945 §5;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §49 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1113/66 E 24. November 1966 RS 3

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 5 des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, wonach der Prokuratur der Zuspruch der Kosten gleich einem Rechtsanwalt gebührt, reicht zur Begründung eines diesbezüglichen Kostenmehrbegehrens der durch die Finanzprokuratur vertretenen belangten Behörde nicht hin, weil die Frage des Aufwandersatzes für die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 eine besondere Regelung erfahren hat.

Schlagworte

Belangte Behörde als obsiegende ParteiVorlagen- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde Vertretung durch die Finanzprokuratur bzw durch einen Rechtsanwalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170387.X03

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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