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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ProkG 1945 §5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1113/66 E 24. November 1966 RS 3Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 5 des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, wonach der Prokuratur der Zuspruch der Kosten gleich einem Rechtsanwalt gebührt, reicht zur Begründung eines diesbezüglichen Kostenmehrbegehrens der durch die Finanzprokuratur vertretenen belangten Behörde nicht hin, weil die Frage des Aufwandersatzes für die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 eine besondere Regelung erfahren hat.
Schlagworte
Belangte Behörde als obsiegende ParteiVorlagen- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde Vertretung durch die Finanzprokuratur bzw durch einen RechtsanwaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170387.X03Im RIS seit
07.08.2001Zuletzt aktualisiert am
08.04.2009