RS Vwgh 1995/3/24 92/17/0281

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §40 Abs1;
AVG §67d;
MRK Art6 Abs1;
MRK Art6 Abs3 litd;
VStG §51e;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/18 93/11/0013 1 (hier: Über die Vereinbarkeit des Erfordernisses der Geltendmachung der Relevanz des Unterbleibens der Verhandlung im Beschwerdevorbringen mit Art 6 Abs 3 lit d MRK ist nicht abzusprechen; weiters ist nicht zu erörtern, welches Vorbringen hier als erforderlich und zumutbar erachtet werden kann, oder ob die den Bestimmungen des § 51e VStG widersprechende Nichtdurchführung der Verhandlung nicht jedenfalls einen Aufhebungsgrund wegen Verletzung des fair trial darstellt).

Stammrechtssatz

Die unabhängigen Verwaltungssenate sind ua gerade aus dem Grund eingerichtet worden, um eine Tatsacheninstanz zu schaffen, die grundsätzlich nach durchgeführter mündlicher Verhandlung entscheidet. Der Umstand, daß die belangte Behörde die an sie gerichtete Beschwerde für offenbar (auf Grund der Aktenlage) unbegründet hielt, berechtigt sie keineswegs von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, zumal der Bf keinen Verzicht iSd § 67d Abs 2 AVG erklärt hat. Der in der Unterlassung liegende Verfahrensmangel kann (im Hinblick auf entsprechendes Vorbringen in der Beschwerde) nicht als unwesentlich qualifiziert werden (Hinweis E 21.10.1992, 92/02/0212).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170281.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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