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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;Rechtssatz
Wer gemäß § 19 Abs 2 GebAG das tatsächlich entgegangene Einkommen nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b legcit beansprucht, hat bereits in der Bescheinigung darzutun, warum unterbliebene Werkleistungen ENDGÜLTIG unterblieben sind und zu keinem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden konnten (hier: ein Verbesserungsverfahren nach § 20 Abs 2 GebAG erübrigt sich mangels ausreichender Bescheinigung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170063.X02Im RIS seit
20.11.2000