RS Vwgh 1995/3/24 95/17/0063

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Veröffentlicht am 24.03.1995
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27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;
GebAG 1975 §18 Abs2;
GebAG 1975 §19 Abs2;
GebAG 1975 §20 Abs2;

Rechtssatz

Wer gemäß § 19 Abs 2 GebAG das tatsächlich entgegangene Einkommen nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b legcit beansprucht, hat bereits in der Bescheinigung darzutun, warum unterbliebene Werkleistungen ENDGÜLTIG unterblieben sind und zu keinem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden konnten (hier: ein Verbesserungsverfahren nach § 20 Abs 2 GebAG erübrigt sich mangels ausreichender Bescheinigung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170063.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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