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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Beurteilung, ob die Maßnahme eines Verwaltungsorgans die Merkmale der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt iSd Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG aufweist und als solche bekämpft werden kann, setzt die Anwendung der das Organhandeln regelnden Normen (hier unter anderem des § 44 dritter und vierter Satz PunzierungsGDV 1967) voraus. Der unabhängige Verwaltungssenat hätte sich somit bei der Begründung dafür, warum er von einer Antragstellung hinsichtlich einer Prüfung der genannten Verordnungsstelle vor dem VfGH Abstand genommen habe, in die Frage der Stichhaltigkeit der vom Betroffenen aufgezeigten Bedenken einlassen (diese allenfalls verneinen) müssen. Daß "ein derartiges Verordnungsprüfungsverfahren ohnehin bereits beim VfGH anhängig war", hätte eine Antragstellung vor diesem im Hinblick auf die Anlaßfallwirkung einer allfälligen Verordnungsaufhebung nicht entbehrlich gemacht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170108.X02Im RIS seit
05.07.2001