RS Vwgh 1995/3/24 95/17/0063

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Veröffentlicht am 24.03.1995
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/15 91/17/0172 3 (hier: zu berücksichtigen sind Art und Dringlichkeit (Unaufschiebbarkeit) "verloren gegangener" Beratungsaufträge; Hinweis E 17.2.1995, 92/17/0254).

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (Hinweis: E 17.12.1993, 92/17/0184). Wesentlich wird hiebei daher insbesondere auch sein, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170063.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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