RS Vwgh 1995/3/24 91/17/0161

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Veröffentlicht am 24.03.1995
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Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
L65508 Fischerei Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §57 Abs1;
BAO §133 Abs1;
BodenseefischereiG Vlbg 1976 §17;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 57 Abs 1 zweiter Satz Vlbg AbgVG 1984 (§ 133 Abs 1 zweiter Satz BAO) kann nicht als Ermächtigung zu generellen "Erklärungsanforderungsaktionen" verstanden werden, er bildet nicht eine Handhabe für generelle Maßnahmen einer allgemeinen Steueraufsicht. Stünde klar und einwandfrei fest, daß eine Abgabenpflicht nicht entstanden sein kann oder bestehen nicht einmal abstrakte Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Abgabepflicht, dann läge in der Aufforderung zur Einreichung einer Abgabenerklärung ein Ermessensmißbrauch. Es müssen vielmehr in bezug auf einen konkreten, wenn auch nur potentiellen Besteuerungsfall Zweifel bestehen. In diesem Sinne ist die gesetzliche (Ermessensermächtigung) Ermächtigung des § 57 Abs 1 zweiter Satz Vlbg AbgVG 1984 (§ 133 Abs 1 zweiter Satz BAO) als Mittel zu verstehen, sich auf Grund entsprechender konkreter Anhaltspunkte in Erfüllung des Amtswegigkeitsprinzips Gewißheit zu verschaffen, ob die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht erfüllt sind oder nicht (Hinweis: Stoll, BAO-Kommentar, S 1504). Vor diesem Hintergrund sind beim VwGH keine Bedenken dahin entstanden, daß der Sinn des Gesetzes, in dem die (Ermessensermächtigung) Ermächtigung des § 57 Abs 1 zweiter Satz Vlbg AbgVG 1984 geübt werden soll, aus dem Gesetz nicht erkennbar sei und daher im Grunde der Art 18 Abs 1 und 130 Abs 2 B-VG verfassungswidrig wäre (im Bewerdefall kann der belBeh kein Ermessenmißbrauch unterstellt werden, wenn sie im Hinblick auf die bis einschließlich drittes Quartal des betreffenden Kalenderjahr eingereichten Abgabenerklärungen für erteilte Erlaubnisse für Sportfischerei von der Möglichkeit einer Abgabenpflicht auch im vierten Quartal dieses Kalenderjahr ausging).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991170161.X04

Im RIS seit

07.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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