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L34008 Abgabenordnung VorarlbergNorm
AbgVG Vlbg 1984 §48 Abs1;Rechtssatz
§ 57 zweiter Satz Vlbg AbgVG 1984 dient nicht (lediglich) dazu, eine Abgabenerklärung anzufordern, wenn der Abgabenfplichtige seine bereits auf Grund der Abgabenvorschriften bestehenden Erklärungspflicht nicht erfüllt. Das Gesetz stellt im § 57 Abs 1 zweiter Satz Vlbg AbgVG 1984 nicht auf die Durchsetzung der bereits nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle bestehenden Verpflichtung ab, sondern stellt die Abgabenerklärungspflicht kraft behördlicher Aufforderung jener der Abgabenerklärung kraft Gesetzes gegenüber (".....ist ferner verpflichtet,....").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991170161.X03Im RIS seit
07.03.2002