RS Vwgh 1995/3/24 93/17/0108

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Veröffentlicht am 24.03.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
38 Punzierung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art139 Abs1;
PunzierungsGDV 1967 §44;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Hat der UVS (die hier belangte Behörde) das bei ihm bekämpfte Verwaltungshandeln (hier Versiegelung von Edelmetallgegenständen nach § 44 PunzierungsGDV 1967) nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt qualifiziert und die Beschwerde aus diesem Grund zurückgewiesen, so stellt sich bei diesem Spruchinhalt die Frage nicht, ob die Einschränkung der Maßnahmenbeschwerde vor dem UVS auf die behauptete Verletzung des Eigentumsrechtes und die Verletzung von Rechten durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung eine Bedeutung für eine materiell-rechtliche Entscheidung des UVS gehabt hätte (Hinweis E 20.9.1993, 93/10/0118). Der angefochtene Bescheid ist jedenfalls ein tauglicher Beschwerdegegenstand vor dem VwGH. Der Beschwerdeführer hat sich durch die eingeschränkte Fassung seiner Rechtsverletzungsbehauptung im Rahmen der Maßnahmenbeschwerde vor dem UVS nicht der Möglichkeit begeben, den Zurückweisungsbescheid vor dem VwGH wegen Verletzung in einfach gesetzlich gewährleisteten Rechten anzufechten.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170108.X01

Im RIS seit

05.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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