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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Hat der UVS (die hier belangte Behörde) das bei ihm bekämpfte Verwaltungshandeln (hier Versiegelung von Edelmetallgegenständen nach § 44 PunzierungsGDV 1967) nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt qualifiziert und die Beschwerde aus diesem Grund zurückgewiesen, so stellt sich bei diesem Spruchinhalt die Frage nicht, ob die Einschränkung der Maßnahmenbeschwerde vor dem UVS auf die behauptete Verletzung des Eigentumsrechtes und die Verletzung von Rechten durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung eine Bedeutung für eine materiell-rechtliche Entscheidung des UVS gehabt hätte (Hinweis E 20.9.1993, 93/10/0118). Der angefochtene Bescheid ist jedenfalls ein tauglicher Beschwerdegegenstand vor dem VwGH. Der Beschwerdeführer hat sich durch die eingeschränkte Fassung seiner Rechtsverletzungsbehauptung im Rahmen der Maßnahmenbeschwerde vor dem UVS nicht der Möglichkeit begeben, den Zurückweisungsbescheid vor dem VwGH wegen Verletzung in einfach gesetzlich gewährleisteten Rechten anzufechten.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170108.X01Im RIS seit
05.07.2001