RS Vwgh 1995/3/27 91/10/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1995
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §46;
AVG §52;
ForstG 1975 §11 Abs2;
ForstG 1975 §8 Abs2 litc;
ForstG GefahrenzonenpläneV 1976 §1;
ForstG GefahrenzonenpläneV 1976 §2;
ForstG GefahrenzonenpläneV 1976 §6 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem "Standpunkt, es handle sich beim Gefahrenzonenplan" hinsichtlich der mangelnden rechtlichen Außenwirkung "um "die gutächtliche Äußerung seines Verfassers" kann im Lichte der Bestimmungen über seinen Inhalt und seine Erarbeitung nicht mit grundsätzlichen Bedenken entgegengetreten werden" (Hinweis Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht I, 340). Daher ist der Auffassung, der Gefahrenzonenplan sei eine Verordnung (Rechtsverordnung), und die rote Gefahrenzone bewirke ein allgemeines Bauverbot, nicht zu folgen.

Schlagworte

Beweismittel unzuständige Behörde Vorliegen eines Gutachtens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991100090.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten