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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §46;Rechtssatz
Dem "Standpunkt, es handle sich beim Gefahrenzonenplan" hinsichtlich der mangelnden rechtlichen Außenwirkung "um "die gutächtliche Äußerung seines Verfassers" kann im Lichte der Bestimmungen über seinen Inhalt und seine Erarbeitung nicht mit grundsätzlichen Bedenken entgegengetreten werden" (Hinweis Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht I, 340). Daher ist der Auffassung, der Gefahrenzonenplan sei eine Verordnung (Rechtsverordnung), und die rote Gefahrenzone bewirke ein allgemeines Bauverbot, nicht zu folgen.
Schlagworte
Beweismittel unzuständige Behörde Vorliegen eines GutachtensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991100090.X04Im RIS seit
11.07.2001