RS Vwgh 1995/3/27 93/10/0135

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Veröffentlicht am 27.03.1995
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
NatSchG OÖ 1982 §10 Abs1 litb;

Rechtssatz

Bei der Interessenabwägung nach § 10 Abs 1 lit b OÖ NatSchG 1982 ist das konkrete Ausmaß des öffentlichen Interesses an der Vermeidung einer Beeinträchtigung des Naturschutzinteresses und Landschaftsschutzinteresses auf der einen und der Ausprägungsgrad des konkurrierenden Interesses an der Verwendung der Grundstücke als Moto-Cross-Übungsgelände festzustellen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100135.X07

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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