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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Bei der Interessenabwägung nach § 10 Abs 1 lit b OÖ NatSchG 1982 ist das konkrete Ausmaß des öffentlichen Interesses an der Vermeidung einer Beeinträchtigung des Naturschutzinteresses und Landschaftsschutzinteresses auf der einen und der Ausprägungsgrad des konkurrierenden Interesses an der Verwendung der Grundstücke als Moto-Cross-Übungsgelände festzustellen.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100135.X07Im RIS seit
25.01.2001