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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei Entscheidungen nach § 10 OÖ NatSchG 1982 über geplante Vorhaben ist von dem bei der Entscheidung gegebenen Sachverhalt (dem in diesem Zeitpunkt bestehenden Zustand von Natur und Landschaft) auszugehen, da § 10 OÖ NatSchG 1982 nicht zu entnehmen ist, daß es insoweit auf einen früheren Zustand ankäme. Diesem Zustand sind die im Falle der Verwirklichung des Vorhabens zu erwartenden Veränderungen an Natur und Landschaft gegenüberzustellen. Hiebei ist zu beachten, daß der Begriff "Vorhaben" im NatSchG 1982 nicht nur die Herstellung eines Zustandes, sondern auch durch längere Zeit hindurch ausgeübte Tätigkeiten erfaßt, wie etwa die Verwendung einer Grundfläche zur Durchführung von Moto-Cross-Veranstaltungen oder zur Schotterentnahme (Hinweis E 30.3.1992, 91/10/0025). Ein Abstellen auf einen vor dem Inkrafttreten des OÖ NatSchG 1982 am 1.1.1983 bestandenen Zustand hätte, weil es sich hiebei um die rückwirkende Anwendung des OÖ NatSchG 1982 gehandelt hätte, einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedurft.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100135.X04Im RIS seit
25.01.2001