RS Vwgh 1995/3/27 93/10/0135

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Veröffentlicht am 27.03.1995
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art49 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §10 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §10;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §4 Abs1;

Rechtssatz

Bei Entscheidungen nach § 10 OÖ NatSchG 1982 über geplante Vorhaben ist von dem bei der Entscheidung gegebenen Sachverhalt (dem in diesem Zeitpunkt bestehenden Zustand von Natur und Landschaft) auszugehen, da § 10 OÖ NatSchG 1982 nicht zu entnehmen ist, daß es insoweit auf einen früheren Zustand ankäme. Diesem Zustand sind die im Falle der Verwirklichung des Vorhabens zu erwartenden Veränderungen an Natur und Landschaft gegenüberzustellen. Hiebei ist zu beachten, daß der Begriff "Vorhaben" im NatSchG 1982 nicht nur die Herstellung eines Zustandes, sondern auch durch längere Zeit hindurch ausgeübte Tätigkeiten erfaßt, wie etwa die Verwendung einer Grundfläche zur Durchführung von Moto-Cross-Veranstaltungen oder zur Schotterentnahme (Hinweis E 30.3.1992, 91/10/0025). Ein Abstellen auf einen vor dem Inkrafttreten des OÖ NatSchG 1982 am 1.1.1983 bestandenen Zustand hätte, weil es sich hiebei um die rückwirkende Anwendung des OÖ NatSchG 1982 gehandelt hätte, einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedurft.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100135.X04

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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