RS Vwgh 1995/3/27 91/10/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Beruft sich die Partei selbst auf einen ihr bekannten Aktenbestandteil, dann geht der Vorwurf ins Leere, daß die Behörde es unterlassen hätte, ihr diesen Sachverhalt zur Äußerung vorzuhalten.

Schlagworte

Abstandnahme vom Parteiengehör Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991100090.X11

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten