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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Beruft sich die Partei selbst auf einen ihr bekannten Aktenbestandteil, dann geht der Vorwurf ins Leere, daß die Behörde es unterlassen hätte, ihr diesen Sachverhalt zur Äußerung vorzuhalten.
Schlagworte
Abstandnahme vom Parteiengehör Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991100090.X11Im RIS seit
11.07.2001