RS Vwgh 1995/3/27 93/10/0135

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Veröffentlicht am 27.03.1995
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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
NatSchG OÖ 1982 §10 Abs1 litb;

Rechtssatz

Daß die Gemeinde von der zunächst in Aussicht genommenen Umwidmung der vom beantragten Vorhaben (hier: Moto-Cross-Übungsgelände) betroffenen Grundstücke Abstand genommen hat, läßt zwar auf das Fehlen eines Interesses dieser Gemeinde an der gegenständlichen Verwendung der Grundstücke, nicht aber auf das Fehlen eines öffentlichen Interesses nach § 10 Abs 1 lit b OÖ NatSchG 1982 überhaupt schließen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100135.X10

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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