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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Daß die Gemeinde von der zunächst in Aussicht genommenen Umwidmung der vom beantragten Vorhaben (hier: Moto-Cross-Übungsgelände) betroffenen Grundstücke Abstand genommen hat, läßt zwar auf das Fehlen eines Interesses dieser Gemeinde an der gegenständlichen Verwendung der Grundstücke, nicht aber auf das Fehlen eines öffentlichen Interesses nach § 10 Abs 1 lit b OÖ NatSchG 1982 überhaupt schließen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100135.X10Im RIS seit
25.01.2001