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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §27 Abs1 idF 1987/576;Rechtssatz
Der Schutz vor Gefahren, die sich aus dem Zustand des Waldes oder aus seiner Bewirtschaftung ergeben, stellt auf Gefahren einer fachlich nicht einwandfreien Bewirtschaftung ab, nicht jedoch auf Gefahren, die sich iZm einzelnen Bewirtschaftungsmaßnahmen (zB Abrollen von Hölzern bzw Steinen infolge von Schlägerungen) ergeben (Hinweis B 19.10.1992, 89/10/0183). Daraus ergibt sich aber nicht, daß im Rahmen des § 27 Abs 2 lit g ForstG 1975 idF BGBl 1987/576 eine Bannlegung nicht auch zum Schutz vor Gefahren, die sich aus dem Wald selbst ergeben, möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100106.X03Im RIS seit
12.06.2001