RS Vwgh 1995/3/27 90/10/0154

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Veröffentlicht am 27.03.1995
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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §12 Abs2;
VVG §1 Abs1;

Rechtssatz

Mangels Vorschreibung konkreter, über die Entfernung der abgelagerten Gegenstände (hier: Betonfertigteile) hinausgehender Maßnahmen durch die Behörde ist davon auszugehen, daß unter dem "früheren Zustand", dessen Wiederherstellung von der Behörde aufgetragen wurde, jener zu verstehen ist, in den die Fläche durch die Entfernung der abgelagerten Gegenstände versetzt wird. Der zur Wiederherstellung des "früheren Zustandes" Verpflichtete kann aber nicht dadurch in seinen Rechten verletzt sein, daß ihm die Behörde nicht weitere bzw andere Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes oder etwa iSd § 12 Abs 2 zweiter Satz Vlbg LSchG 1982 die "möglichst wirksame Beseitigung der durch die Ausführung des Vorhabens hervorgerufenen Verletzungen von Interessen des Landschaftsschutzes" aufgetragen hat.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1990100154.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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