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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Mangels Vorschreibung konkreter, über die Entfernung der abgelagerten Gegenstände (hier: Betonfertigteile) hinausgehender Maßnahmen durch die Behörde ist davon auszugehen, daß unter dem "früheren Zustand", dessen Wiederherstellung von der Behörde aufgetragen wurde, jener zu verstehen ist, in den die Fläche durch die Entfernung der abgelagerten Gegenstände versetzt wird. Der zur Wiederherstellung des "früheren Zustandes" Verpflichtete kann aber nicht dadurch in seinen Rechten verletzt sein, daß ihm die Behörde nicht weitere bzw andere Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes oder etwa iSd § 12 Abs 2 zweiter Satz Vlbg LSchG 1982 die "möglichst wirksame Beseitigung der durch die Ausführung des Vorhabens hervorgerufenen Verletzungen von Interessen des Landschaftsschutzes" aufgetragen hat.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1990100154.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.03.2012