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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Handelt es sich bei Gefahrenzonenplänen nach § 11 ForstG 1975 nicht um eine Rechtsquelle, sondern um eine sachverständig und unter Einhaltung bestimmter Publizitätserfordernisse erarbeitete Art von Gutachten mit Prognosecharakter, dann gelten dafür im jeweiligen Verwaltungsverfahren die verfahrensrechtlichen Regeln, die die Ermittlung des Sachverhaltes betreffen. Unter anderem kommt daher auch § 42 Abs 1 AVG mit den dort vorgesehenen Präklusionsfolgen zur Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991100090.X07Im RIS seit
11.07.2001