RS Vwgh 1995/3/27 94/10/0106

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Veröffentlicht am 27.03.1995
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §27 Abs1 idF 1987/576;

Rechtssatz

Dem Ziel der Abwehr der in § 27 Abs 1 ForstG 1975 idF BGBl 1987/576 genannten Gefahren für die dort erwähnten Schutzobjekte dient auch ein Wald, der durch Bannlegung - und die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen und Unterlassungen - in einen Zustand gebracht wird, daß von diesem Wald keine Gefahren für die Schutzobjekte des § 27 Abs 1 ForstG 1975 idF BGBl 1987/576 mehr ausgehen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100106.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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