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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §27 Abs1 idF 1987/576;Rechtssatz
Dem Ziel der Abwehr der in § 27 Abs 1 ForstG 1975 idF BGBl 1987/576 genannten Gefahren für die dort erwähnten Schutzobjekte dient auch ein Wald, der durch Bannlegung - und die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen und Unterlassungen - in einen Zustand gebracht wird, daß von diesem Wald keine Gefahren für die Schutzobjekte des § 27 Abs 1 ForstG 1975 idF BGBl 1987/576 mehr ausgehen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100106.X01Im RIS seit
12.06.2001