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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
BauRallg;Rechtssatz
Ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan nach § 20 Abs 1 Bgld RPG liegt - im Hinblick auf die Widmung "Grünland - landwirtschaftlich genutzt" - nur dann nicht vor, wenn nach dem Inhalt der angestrebten naturschutzrechtlichen Bewilligung die Nutzung auf eine Art erfolgte, die mit der Widmung als "für die Landwirtschaft bestimmt" (Hinweis § 16 Abs 3 Bgld RPG) in Einklang stünde (Hinweis: E 15.11.1993, 92/10/0432). Dies ist dann der Fall, wenn das geplante Vorhaben für die landwirtschaftliche Nutzung iSd § 20 Abs 4 und 5 Bgld RPG notwendig ist (hier ist ein Terassenzubau zu einer bestehenden Hütte für Zwecke der Fischzucht nicht in diesem Sinne notwendig).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100225.X01Im RIS seit
03.05.2001