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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ein naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsauftrag (hier gemäß § 12 Abs 2 Vlbg LSchG 1982) muß so bestimmt sein, daß es dem durch einen derartigen Auftrag Verpflichteten möglich ist, dem ihm erteilten Auftrag zu entsprechen, und daß der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme hinreichend abgegrenzt ist.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1990100154.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.03.2012