RS Vwgh 1995/3/27 90/10/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1995
beobachten
merken

Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §12 Abs2;
VVG §1 Abs1;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Ein naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsauftrag (hier gemäß § 12 Abs 2 Vlbg LSchG 1982) muß so bestimmt sein, daß es dem durch einen derartigen Auftrag Verpflichteten möglich ist, dem ihm erteilten Auftrag zu entsprechen, und daß der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme hinreichend abgegrenzt ist.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1990100154.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten