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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Bestimmung der RAO und der RL-BA 1977 über die Unvereinbarkeit einer hauptberuflichen nichtanwaltlichen Tätigkeit mit einer für die Ausbildung anrechenbaren Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter mangels Legitimation; Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges; mangelnde BetroffenheitRechtssatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung des §21b
2. Halbsatz RAO mangels Legitimation; Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges.
Dem Beschwerdeführer steht die Möglichkeit einer Antragstellung auf Anrechnung und damit ein zumutbarer Weg, die vermeintliche Verfassungswidrigkeit des §21b RAO geltend zu machen, offen:
Geht man nämlich mit dem Antragsteller davon aus, daß die Pflicht des Rechtsanwaltes, einen bei ihm in Ausbildung befindlichen Rechtsanwaltsanwärter hauptberuflich zu verwenden, auch für ihn als Rechtsanwaltsanwärter eine Pflicht begründe, nur hauptberuflich tätig zu sein, besteht für ihn die rechtliche Möglichkeit, ein Anrechnungsbegehren zu stellen. In dem darüber abzuführenden Verfahren könnte der Antragsteller die Verfassungswidrigkeit des §21b RAO (iVm §2 Abs1 letzter Satz RAO) behaupten und letztlich an den Verfassungsgerichtshof herantragen. Das Beschreiten eines solchen Weges ist dem Antragsteller auch unter dem Aspekt seines Anliegens, nämlich dem Risiko einer disziplinären Bestrafung wegen einer gegen §21b RAO allenfalls verstoßenden Tätigkeit nicht ausgesetzt zu sein, zumutbar. Mit der Verweisung auf das Anrechnungsbegehren wird ihm nämlich schon deshalb nicht zugemutet, eine nebenberufliche Tätigkeit aufzunehmen, die nach seiner Auffassung eine disziplinäre Strafbarkeit auslösen könnte, weil er - nach seinem eigenen Vorbringen - schon bisher nebenberuflich in der Kanzlei seines Vaters tätig war.
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung des §33 RL-BA 1977 1. Halbsatz mangels Betroffenheit.
§33 RL-BA 1977 hat nur den Fall von Rechtsanwaltsanwärtern zum Gegenstand, die eine gemäß §1 Abs2 litd RAO (iVm §2 RAO) für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche Ausbildung absolvieren: Unvereinbar ist nach dieser Bestimmung somit nur eine hauptberufliche nichtanwaltliche Tätigkeit mit einer anrechenbaren Ausbildung als Rechtsanwaltsanwärter.
Soweit nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers seine Betätigung als Rechtsanwaltsanwärter erfolgt, ohne daß er dies als Ausbildung gemäß §2 RAO in Anspruch nimmt, wird seine Rechtssphäre durch die angefochtene Richtlinie nicht berührt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte, Rechtsanwälte AusbildungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:G100.1990Dokumentnummer
JFR_10089687_90G00100_01