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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ForstG 1975 §11;Rechtssatz
Hinsichtlich der Auffassung, Gefahrenzonenplänen komme keine unmittelbare rechtsverbindliche Wirkung in einem konkreten Baubewillgungsverfahren zu (Hinweis E 30.10.1980, 3424/78), ist eine andere Wertung dann, aber auch nur dann vorzunehmen, wenn Gesetz oder Verordnung an einen Gefahrenzonenplan in einer Weise anknüpfen, daß dessen verwiesener Inhalt zum Inhalt der normativen Anordnung würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991100090.X05Im RIS seit
11.07.2001