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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Allgemeine Lärmbeurteilungsrichtlinien haben nur jene Bedeutung, die ihnen durch Gesetz (oder Verordnung) beigemessen wird; sie sind wie andere Sachverhaltselemente Gegenstand der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung und können ohne Darlegung der ihnen zugrundeliegenden fachlichen Prämissen nicht herangezogen werden (Hinweis E 24.1.1980, 1115/79, VwSlg 10020 A/1980).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991100090.X06Im RIS seit
11.07.2001