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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Eine dem § 10 Abs 1 lit b OÖ NatSchG 1982 entsprechende Interessenabwägung erfordert, die für und gegen das Vorhaben sprechenden Argumente möglichst präzis und umfassend zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen.
Schlagworte
Begründung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100135.X06Im RIS seit
25.01.2001