RS Vfgh 1991/3/13 V18/91

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Veröffentlicht am 13.03.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Krnt Pilzverordnung §4
Krnt Pilzverordnung §6 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen der Krnt Pilzverordnung; Zumutbarkeit der Erwirkung einer Ausnahmebewilligung

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §4 der Verordnung der Landesregierung vom 21.02.89, LGBl. für Kärnten 28, über vollkommen und teilweise geschützte Pilze sowie über die erwerbsmäßige Nutzung nicht geschützter Pilze (Pilzverordnung).

Es ist den Einschreitern zumutbar, im Verfahren über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß §6 Abs2 Krnt Pilzverordnung einen Bescheid zu erwirken, der unter anderem auf den - als gesetzwidrig bezeichneten - §4 Krnt Pilzverordnung zu gründen ist, und (nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges) in einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens anzuregen.

Entscheidungstexte

  • V 18/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.03.1991 V 18/91

Schlagworte

VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V18.1991

Dokumentnummer

JFR_10089687_91V00018_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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