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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen der Krnt Pilzverordnung; Zumutbarkeit der Erwirkung einer AusnahmebewilligungRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §4 der Verordnung der Landesregierung vom 21.02.89, LGBl. für Kärnten 28, über vollkommen und teilweise geschützte Pilze sowie über die erwerbsmäßige Nutzung nicht geschützter Pilze (Pilzverordnung).
Es ist den Einschreitern zumutbar, im Verfahren über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß §6 Abs2 Krnt Pilzverordnung einen Bescheid zu erwirken, der unter anderem auf den - als gesetzwidrig bezeichneten - §4 Krnt Pilzverordnung zu gründen ist, und (nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges) in einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens anzuregen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:V18.1991Dokumentnummer
JFR_10089687_91V00018_01