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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §11;Rechtssatz
Ein dinglich Berechtigter nach § 19 Abs 5 lit b ForstG 1975 (hier: Fahrtrecht an einer Forststraße) wird durch die Erteilung einer Rodungsbewilligung nicht schon deswegen in seinen Rechten verletzt, weil das Rodungsprojekt zum Teil in einer im Gefahrenzonenplan rot gekennzeichneten Zone verwirklicht werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991100090.X02Im RIS seit
11.07.2001