RS Vwgh 1995/3/27 95/10/0018

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Veröffentlicht am 27.03.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §28 Abs5;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Rechtssatz

War die Vorlage anderer Beilagen als einer Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, kann einem Antrag auf Ersatz des darauf entfallenden Stempelgebührenaufwandes keine Folge gegeben werden.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und Beilagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100018.X04

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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