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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Rechtssatz
War die Vorlage anderer Beilagen als einer Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, kann einem Antrag auf Ersatz des darauf entfallenden Stempelgebührenaufwandes keine Folge gegeben werden.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und BeilagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100018.X04Im RIS seit
07.05.2001