RS Vwgh 1995/3/27 93/10/0135

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Veröffentlicht am 27.03.1995
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
NatSchG OÖ 1982 §10 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §10;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die konsenslose Verwendung der Grundstücke seit dem Inkrafttreten des OÖ NatSchG 1982 am 1.1.1983 zu Moto-Cross Zwecken ist bei einer Entscheidung nach § 10 OÖ NatSchG 1982 nicht vom tatsächlichen Zustand des Geländes zum Zeitpunkt der Entscheidung, sondern von jenem Zustand auszugehen, der sich ergeben hätte, wenn die besagte Verwendung in der Folge unterblieben wäre.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100135.X05

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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