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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Im Hinblick auf die konsenslose Verwendung der Grundstücke seit dem Inkrafttreten des OÖ NatSchG 1982 am 1.1.1983 zu Moto-Cross Zwecken ist bei einer Entscheidung nach § 10 OÖ NatSchG 1982 nicht vom tatsächlichen Zustand des Geländes zum Zeitpunkt der Entscheidung, sondern von jenem Zustand auszugehen, der sich ergeben hätte, wenn die besagte Verwendung in der Folge unterblieben wäre.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100135.X05Im RIS seit
25.01.2001