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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Unwesentlichkeit der Verletzung der Verfahrensbestimmung des § 7 Abs 4 Verordnung des Bundesministers für Landwirtschaft und Forstwirtschaft vom 9.11.1972, mit der eine Geschäftsordnung für Weinkostkommissionen erlassen wird, kann - wenn überhaupt - nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens dargetan werden.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100018.X03Im RIS seit
07.05.2001