RS Vfgh 1991/3/13 G342/90

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Veröffentlicht am 13.03.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ÖIAG-FinanzierungsG 1987 ArtI §7 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des ArtI §7 Abs1 ÖIAG-FinanzierungsG 1987 betreffend Zusatzpensionen; Zumutbarkeit der Beschreitung des Zivilrechtsweges

Rechtssatz

Wollte man allein wegen der damit verbundenen Zeitdauer die Beschreitung des Zivilrechtsweges für unzumutbar ansehen, so

verlöre die in Art140 Abs1 B-VG enthaltene Einschränkung ". . .

ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung . . ." ihren

hauptsächlichen Anwendungsbereich. Der Antragsteller bringt keine besonderen Umstände vor, die diesen Weg in seinem Fall unzumutbar erscheinen ließen.

Entscheidungstexte

  • G 342/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.03.1991 G 342/90

Schlagworte

VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G342.1990

Dokumentnummer

JFR_10089687_90G00342_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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